Neue Regelungen durch das Mietrechtsänderungsgesetz
Vielen Mieterinnen und Mietern flatterten in den letzten Wochen Mieterhöhungen ins Haus. Von 2 Millionen Mieterhöhungen jährlich berichtet der Mieterbund in Deutschland. Davon sind durchschnittlich 30 Prozent zu hoch angesetzt oder schlichtweg fehlerhaft. Doch fehlerhafte Berechnungen sind nicht das einzige Problem. Mehrere Jahrzehnte hat das Mietrecht für faire und ausgeglichene Verhältnisse zwischen Mietern und Vermietern gesorgt. Mit dem Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes im Mai 2013 hat sich die Lage für Mieterinnen und Mieter aber deutlich verschärft.
So kommt insbesondere die Energetische Gebäudesanierung die Mieterinnen und Mieter teuer zu stehen. Wird der Wohnraum während eines bestehenden Mietverhältnisses energetisch saniert, kann die Miete, trotz Einschränkungen der Wohnqualität, erst ab dem 4. Monat der Sanierungsarbeiten gemindert werden. Ein Einspruchsrecht des Mieters besteht nicht und auch Härtefallgründe können eine geplante Sanierung nicht verhindern. Zudem wird für die Bewohner erst nach der Sanierung, wenn die tatsächlich entstandenen Kosten feststehen, ersichtlich, wie viel Mehrkosten durch die Sanierung auf den Mieter zukommen. Im schlimmsten Fall erträgt der betroffene Bewohner also mehrmonatige Sanierungsarbeiten, um am Ende festzustellen, dass er sich die Miete nun nicht mehr leisten kann und umziehen muss. 11 Prozent der energetischen Modernisierungskosten können so jährlich auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden. Nach neun Jahren hat dann allein der Mieter die energetische Gebäudesanierung finanziert.
Ebenfalls Bestandteil des neuen Mietrechtsänderungsgesetzes ist die vereinfachte Durchsetzung von Kündigungen und Räumungstiteln. Um Vermieter gegen so genannte Mietnomaden (Mieter, die von Wohnung zu Wohnung ziehen, ohne Miete zu bezahlen) zu schützen, können fristlose Kündigungen schon bei einem Mietrückstand von zwei Monatsmieten oder der Nichtzahlung der Kaution und ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden. Darüber hinaus werden Räumungsklagen bei den Gerichten jetzt vorrangig behandelt. Dabei spielt es keine Rolle ob Mieterinnen und Mieter ggf. unverschuldet in Mietrückstand geraten sind, z.B. wenn Rechnungen von Freiberuflern nicht bezahlt wurden oder ein schwerwiegender Krankheitsfall eingetreten ist. Mit der so genannten Sicherungsanordnung kann das Gericht den Mieter sogar verpflichten, eine Mietsicherheit, z.B. in Form einer Bürgschaft oder der Hinterlegung von Geld, für die Dauer der Verhandlung zu leisten.
Um eine Übervorteilung der Mieter durch die Vermieter zu verhindern, fordert DIE LINKE:
· eine Begrenzung der Wohnkosten auf höchstens 30 Prozent des Nettoeinkommens eines durchschnittlichen Mieterhaushaltes,
· den gesetzlich geregelten Generalverdacht des Mietnomadentums gegen in Zahlungsrückstand geratene Mieterinnen und Mieter aufzuheben und die entsprechenden Passagen des Mietrechtänderungsgesetzes rückgängig zu machen,
· mehr genossenschaftlich verwalteten Wohnraum zu schaffen und damit zu verhindern, dass Mietobjekte zu Spekulationsgegenständen werden.

